Aktuell liegt die vom Gesetzgeber festgelegte Grenze für die absolute
Fahruntüchtigkeit von Radfahrern bei 1,6 Promille. Wer mit mehr Alkohol
im Blut von der Polizei erwischt wird, begeht nach § 316 StGB eine
Straftat, die bestenfalls eine Geldstrafe nach sich zieht und im
schlimmsten Fall mit Führerscheinentzug geahndet wird.
Aber Vorsicht wer ab 0,3 Promille einen Unfall verursacht oder durch Ausfallerscheinungen auffällt muss mit einer Strafanzeige rechnen. Diese kann von einer Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe reichen.
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Radfahren und Alkohol.
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